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Behinderung


Die Behinderung eines Menschen ist ein komplexer Prozess von Ursachen und Folgen, unmittel- baren Auswirkungen, individuellem Schicksal und sozialen Konsequenzen, der sich nur schwer in Definitionen fassen lässt. Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und die Förderung handhabbar zu machen, sind Rechte und Leistungen für behinderte Menschen durch verschiedene Gesetze geregelt, die jeweils auch eine Definition von Behinderung erfordern. Dies betrifft zum Beispiel das Sozialrecht, die medizinische und die berufliche Rehbilitation, die schulische Förderung und die Rechte für Schwerbehinderte. Eine Behinderung im gesetzlichen Sinn muss jeweils amtlich festgestellt werden.

Die durch eine "MCS" bedingten Funktionseinschränkungen somatischer und psychischer Art können in Deutschland - gem. eines Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenrates, Sektion Versorgungsmedizin, im Bundesministerium für Arbeit - grundsätzlich als Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit besteht bereits seit 1997 (Antwort der Bundesregierung mit Bundestags-Drucksache Nr. 13/6324, Ziff. 15). Inzwischen ist die MCS in die Gutachterleitlinie der Versorgungsämter (Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung) aufgenommen.

Auch das Bundessozialgericht hat 2001 mit einem Urteil - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Sachverständigenrates Versorgungsmedizin - die Feststellung einer Behinderung i.S. des Sozialgesetzbuches IX (Schwerbehindertenrecht) durch ein Landessozialgericht anerkannt.

Es soll jedoch hier nicht der Eindruck entstehen, es handele sich bei diesen gerichtlichen Entscheidungen um Einzelfälle der "Anerkennung" der MCS. Vielmehr wurden bisher in einer Vielzahl von Fällen nicht nur - unter Hinweis auf eine MCS - Behinderungen durch die Versorgungsämter festgestellt, sondern auch Rehaverfahren durch die Träger der Sozialversicherung eingeleitet, wie auch Renten bewilligt, ohne dass es zu einem Rechtsstreit kam. Die Darstellung nur der streitigen Fälle durch bekannte Rechtsanwälte spiegelt nicht die uns bekannte Praxis wieder. Dass Rentenräger im Hinblick auf die Probleme bei der Diagnostik und die völlig unterschiedliche Charakterisierung des Krankheitssyndroms ("MCS-Fallkriterien" oder "Sammelbegriff für umweltbezogene Krankeiten") eher zögerlich entscheiden, erscheint nachvollziehbar.

Ärzte sollten in Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffes MCS in Attesten jeweils erläutern, was sie mit dem attestierten Begriff gemeint haben. Dies ist ohnehin erforderlich, um Art und Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen bewerten zu können.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Existenz von Menschen mit MCS-Symptomatik unstrittig ist. Dies hat auch der Vorsitzende der Kommission Qualitätssicherung in der Umweltmedizin im Umweltbundesamt (Berlin), Herr Prof. Dr. med. Volker H. Mersch-Sundermann, fr. Direktor des Institutes für Innenraum- und Umwelttoxikologie des Universitätsklinikums der Justus-Liebig-Universität Giessen, während einer vom Österreichischen Umweltministerium veranstalteten Tagung in der Diplomatischen Akademie Wien den geladenen Teilnehmern erklärt. Der Unterzeichner war zu dieser Veranstaltung geladen und anwesend.

Nach dem Ergebnis einer multizentrischen medizinisch-wissenschaftlichen Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes sind MCS-Patienten schwer chronisch krank und es gibt derzeit leider keinen kausalen Therapieansatz.

Es ist - aufgrund der Verbindlichkeit der ICD 10 für Kassenärzte in Deutschland - nicht zulässig und nicht nachvollziehber, wenn andere bekannte Krankheiten, wie Allergien (ICD 10 L 23.5, usw.), Olfaktorische Intoleranz oder Hyperosmie (ICD 10 R 43.1) oder andere Syndrome, wie das Chronic-Fatigue-Syndrom (ICD 10 G 93.3), uam., ohne Angabe dieser Diagnoseschlüssel der MCS (ICD 10 T 78.4) zugerechnet werden. Durch die Zuordnung zu der Kennung T 78.4 wird die MCS auch nicht zur Allergie, sondern es bleibt eine nichtallergische Unverträglichkeit (Intoleranz). Auch erschwert dies den Patienten die Durchsetzbarkeit ihrer Rechte.

Im Übrigen gibt es bei eher seltenen Krankheiten naturgemäss Probleme mit einzelnen unerfahrenen Gutachtern. Häufig wird alleine aus der Nichtaufnahme einer Krankheitsbezeichnung in preiswerte Standardlehrbücher oder in die gedruckte Kurzfassung der ICD 10 GM geschlossen, die dort - oft nur wegen ihrer Seltenheit und aus wirtschaftlichen Gründen (wegen der Druckkosten für das Verzeichnis) - nicht aufgelisteten Krankheiten, wären nicht existent. In diesen Fällen empfehlen wir das "Offizielle Alphabetische Verzeichnis der ICD 10 2011 GM alpha" heranzuziehen. In diesem finden sich nahezu alle seltenen Krankheiten, z.B. auch die MCS und auch Riechstörungen.

Abschliessend an dieser Stelle die Bitte an alle Autoren, zu einer sachlichen Diskussion auf der Basis der - durchaus zweckmässigen - MCS-Fallkriterien zurückzukehren und nicht jede abstrakte Möglichkeit irgendeiner späteren Erkrankung als MCS-Problematik darzustellen. Dies halten wir für jedenfalls für unseriös. Es führt für Menschen mit unmittelbaren Reaktionen auf geringe Trigger im Alltag zu erheblichen Problemen in ihrem sozialen Umfeld. Im Übrigen stellt das Vorschieben abstrakter Gesundheitsgefahren in der politischen Diskussion mit dem Ziel der Aushebelung der Ansprüche bereits chron. Erkrankter und Behinderter eine bekannte - verfassungswidrige - Strategie rechtsextremer Sekten dar (Prinzip der Rechtsextremen: "Kümmere dich um diejenigen, die am wenigsten betroffen sind, dann vereitelst Du die Ansprüche der am meisten Betroffenen.)

gez. Heinz A. Guth, geschäftsführender Bundesvorstand der Deutschen Gesellschaft Multiple-Chemical-Sensitivity e.V.