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Verantwortliche Redakteure als Vertreter überregionaler Medien erhalten werktags zu üblichen Bürozeiten die für ihre Recherchen erforderlichen Auskünfte zum Stand der Wissenschaft und zur Rechtslage unter der Rufnumer:


0921-5304656 oder 0178-1890850


Heinz A. Guth, Bundesvorstand der DGMCS e.V.




Zur Prävalenz der MCS

Es wurden für mehrere Länder Prävalenzraten für Überempfindlichkeiten gegenüber Chemikalien publiziert. In den meisten Studien wurde zwischen einer „Chemikalien-Intoleranz“ (CI) mit moderatem gesundheitlichen Einfluss und der schweren Ausprägung mit täglichen Symptomen und weitreichenden gesundheitlichen Auswirkungen (MCS) unterschieden.

Die Angaben für die Prävalenz der MCS liegen zwischen 0,1 und 3,9:

0,1 (Deutschland),
0,9 (Australien),
3,7 (Schweden),
3,8 (Japan),
3,9 (USA).
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Leserbrief zu dem Artikel des Nordbayerischen Kurier vom 13.8.14 (Patientensicherheit - ... zur klinischen Versorgung von Extrem-Frühchen)
Klinikum-Bayreuth: Auf den neuen Geschäftsführer kommt viel Arbeit zu

Die Risiken einer medizinischen Behandlung sind nicht nur durch die Fachkompetenz der Ärzte und Pflegekräfte beeinflusst, sondern auch durch die Auswirkungen von Kostendämpfungsgesetzen und durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen.

Art. 3 Abs. 2 GG stellt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit unter einen Gesetzesvorbehalt. Nicht jedes Gesetz schränkt jedoch diese Grundrechte ein. Der Gesetzgeber muss eine Einschränkung dieser Grundrechte tatsächlich bestimmt und dadurch bedingte Zumutbarkeiten umschrieben haben. Ist dies nicht der Fall, so sind gesetzliche Regelungen diesen Grundrechten nachrangig. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - entschieden, daß es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar sei, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Damit gelten auch solche allgemein in der gesetzlichen Krankenversicherung angeordneten Wirtschaftslichkeitsprüfungen in diesen Fällen nicht.

Es ist so, dass man im Krankenhaus Anspruch auf eine ausreichende ärztliche Behandlung und Pflege nicht nur im Falle einer Lebensgefahr, sondern auch auf eine Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention vor Krankheiten und zum Schutz vor Behinderungen hat.

Durch einen zivilrechtlichen Vertrag mit einem Geschäftsführer können derartige Grundrechte nicht rechtswirksam eingeschränkt werden. Wirtschaftlichkeitsvorgaben müssen entsprechend der verfassungrechtlichen Maßstäbe beschränkt werden.

Das BVerfG hat entschieden, das Grundrecht auf Eigentum mit Art. 14 GG nur das Recht umfasst, das Eigentum zu verkaufen oder zu verpachten. Eine Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten aus dem Bestand des Eigentums - etwa bedingt durch Pflichten im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums - ist grundsätzlich nicht von diesem Grundrecht geschützt (BVerfGE 1 BvR 3262/07).

Was auch immer in irgendwelchen Gesetzen steht: Je tiefer der Eingriff in die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit würde, desto weniger dürfte dieser zumutbar sein.

Es ist unzweifelhaft, dass in einer Frühchenstation, wegen der erhöhten Risiken aufgrund der Konstitution dieser kleinen Menschen, Wirtschaftslichkeitsüberlegungen nur eingeschränkt gelten können.

Ich hatte mich Mitte 2013 entschieden eine bundesweite Datenerhebung in 30 Kliniken mit dem Ziel einer optimalen Versorgung von Extremfrühchen durchzuführen.

Ich halte es auch für unbedingt nowendig, daß BWL-Studenten für eine Tätigkeit in Krankenhäusern die juristischen Grenzen ihres Handlungsspielraumes im Studium vermittelt werden, d.h. Regelungen des Straf-, des Zivil- und des Krankenversicherungsrechts.

Heinz Alfred Guth
Aktion Patientensicherheit und Antidiskiminierung, Bayreuth
im Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V., Berlin
www.agrud.de




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