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Presseinformation des Umweltbundesamtes - Nr. 32/2004

Duftstoffe nicht wahllos einsetzen


UBA, Industrie und Verbände bei Kriterien einig: gesundheitliche Unbedenklichkeit, Umweltverträglichkeit und Rücksicht auf empfindliche Personen


Die meisten Menschen sind heute nahezu ständig von vielen unterschiedlichen Düften umgeben. Rund 2.500 verschiedene Duftstoffe finden sich zum Beispiel in Dingen des täglichen Gebrauchs – wie in Wasch- und Reinigungsmitteln, Kosmetikprodukten, Parfümen, Raumluftverbesserern und Duftkerzen. Immer mehr setzt sich der Trend durch, öffentlich zugängliche und auch private Räume gezielt zu „beduften“. Teilweise erfolgt dies auch durch spezielle Geräte, die zum Beispiel als „Luftaufwerter“ bezeichnet werden und dem „Air-Design“ dienen sollen. Zum Schutz der Gesundheit sollte der Einsatz von Duftstoffen kritischer betrachtet werden als bisher. Einige Menschen reagieren sehr empfindlich auf Duftstoffe; für sie wird es immer schwieriger, sich diesen zu entziehen. Den Einsatz von Duftstoffen gegen unangenehme Gerüche lehnt das Umweltbundesamt (UBA) generell ab. Unhygienische Zustände, die häufig die Ursache sind, sollten gezielt beseitigt und nicht mit Duftstoffen überdeckt werden. Das UBA empfiehlt deshalb, auf den Einsatz so genannter Raumluftverbesserer zu verzichten und initiierte vor kurzem zum Thema Duftstoffe ein Expertengespräch zwischen Fachleuten von Bundesbehörden, Industrieverbänden, Herstellern und Anwendern.

Beduftungs-Anlagen in Gebäuden mit Publikumsverkehr oder in Büros sind wenig zweckmäßig. Umwelt- und Gesundheitsbehörden lehnen diese Anwendung ab. Ein gesundes Innenraumklima lässt sich in der Regel durch ausreichendes Lüften und die Verwendung schadstoffarmer Möbel sowie Bauprodukte erreichen. Zudem erlauben moderne Klimaanlagen – zum Beispiel in Kaufhäusern – eine Raumbelüftung auch frei von Duftstoffzusätzen.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten bei allen Produktarten die Möglichkeit haben, zu wählen, ob sie Duftstoffen ausgesetzt sein möchten oder nicht. Bei Wasch- und Reinigungsmitteln sind teilweise auch nicht parfümierte Alternativen im Angebot.

Die meisten der rund 2.500 verschiedenen Substanzen für Duftstoffe werden bereits seit langer Zeit eingesetzt. Mengenmäßig sind rund 30 Substanzen mit einer Produktionsmenge von insgesamt mehr als 1.000 Tonnen/Jahr von besonderer Bedeutung und machen etwa 95 Prozent der gesamten Produktionsmenge aus. Hierzu gehören zum Beispiel Geraniol sowie Orangenöle. Die meisten dieser Substanzen wurden auf ihre Verträglichkeit für Umwelt und Gesundheit überprüft und bewertet; es gibt aber bisher nur eine lückenhafte Beurteilung der vielen, in geringeren Mengen produzierten Riechstoffe.

Die konkrete Zusammensetzung der verwendeten Duftstoffgemische ist weitgehend unbekannt. Auf den Produkten, die oftmals mehr als 100 Duftstoffe enthalten, reichte bisher die Bezeichnung „Parfüm“ auf der Inhaltsstoffliste. Als Folge einer Änderung der Kosmetik-Richtlinie der EU wird künftig die Anwendung für 26 Duftstoffe, die als häufig allergieauslösend angesehen werden, auch in Deutschland gesetzlich geregelt. Sie dürfen dann, je nach Anwendungszweck des Produktes, nur noch in bestimmten Konzentrationen enthalten sein, falls sie in der Inhaltsstoffliste nicht besonders angegeben sind. Zudem gibt es eine Selbstverpflichtung der Industrie, die verhindern soll, dass für die Umwelt und Gesundheit bedenkliche Stoffe in Kosmetik- oder Waschmittelprodukten eingesetzt werden. Die Hersteller achten zudem besonders bei der Entwicklung neuer Duftstoffe auf deren Gesundheits- und Umweltfreundlichkeit. Dennoch: Bei fehlerhafter oder missbräuchlicher Anwendung können Gesundheitsrisiken nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Produkte wie Parfümöle, die oftmals von weither importiert und auf dem grauen Markt angeboten werden (etwa: Flohmärkte, Esoterikläden) und kaum einer Kontrolle unterliegen. Grund genug also, dass sich das UBA auch zukünftig mit Duftstoffen und den damit assoziierten gesundheitlichen Problemen befassen wird.

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung


Verordnung zur Begrenzung der VOC-Emissionen aus Farben und Lacken


Ziel der Verordnung ist die Verminderung der Emissionen von Lösemitteln, da flüchtige organische Verbindungen (VOC) an der Bildung des umwelt- und gesundheitsschädlichen troposphärischen Ozons (Sommersmog) beteiligt sind. Um den Eintrag von VOC in die Umwelt zu mindern, wird deren Gehalt in Bautenanstrichen (Farben und Lacke für Bauwerke) und Produkten der Fahrzeugre- paraturlackierung durch Festlegung von Höchstwerten begrenzt. Zudem wird ein Wechsel von lösemittelbasierenden Farben und Lacken hin zu wasserbasierenden Farben und Lacken unterstützt. Mit dieser Verordnung wird die zugrunde liegende Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU L 143 S. 87) (PDF als Download verlinken) in nationales Recht umgesetzt. Mit Umsetzung der in der Richtlinie aufgelisteten Maßnahmen sollen EU-weit pro Jahr 280 000 t VOC-Emissionen eingespart werden.

Bereits im Jahr 2001 wurden in der Richtlinie 2001/81/EG für bestimmte Luftschadstoffe, u.a. für VOC, nationale Emissionshöchstmengen festgelegt, die bis zum Jahr 2010 im Rahmen der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons erreicht werden müssen. Diese Richtlinie enthält jedoch für die aufgelisteten Schadstoffe keine Grenzwerte für Emissionen aus spezifischen Quellen. Ein erster Fortschritt, um den Eintrag von VOC in die Umwelt zu vermindern, wurde mit der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) erzielt. Die Verordnung regelt allerdings nur anlagenbezogene Emissionen. Mit einem zweiten Schritt sollen nunmehr produktbezogene Maßnahmen ergriffen werden, d.h. die Quellen dieser Emissionen werden ins Visier genommen. Hierbei sind die Bereiche Bautenanstriche und Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung diejenigen mit dem größten Einsparpotential. Für diese Verwendungsbereiche sind daher verbindliche Reduzierungsmaßnahmen vorgesehen. Mit der Festlegung von Grenzwerten für den zulässigen Lösemittelgehalt in einzelnen Produkten werden diese Maßnahmen einfach, transparent und vollzugsfreundlich umgesetzt.




Presseinformation des Umweltbundesamtes - Nr. 06/2004

Mit REACH den Umgang mit Chemikalien verbessern


Tagungsband zur neuen europäischen Chemikalienpolitik fasst Diskussionsstand zusammen


Die Europäische Kommission hat im Oktober 2003 den Verordnungsentwurf zum künftigen Chemikalienrecht vorgelegt. Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) soll den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verbessern – und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsfähigkeit der chemischen Industrie erhalten und stärken. Wie das zusammen passt, darüber diskutierten Vertreterinnen und Vertreter aus Industrie, Verbänden und Behörden auf der Veranstaltung „REACH – die Ziele erreichen“. Unter diesem Motto hatten die EU-Kommission, das Bundesumweltministerium (BMU) und das Umweltbundesamt (UBA) in das Bundespresseamt eingeladen. Die Einführungsvorträge und Diskussionsergebnisse sind in einem Tagungsband dokumentiert, den das UBA im Internet unter der Adresse http://www.umweltbundesamt.de veröffentlicht hat. „Eine wissensbasierte Wirtschaft verträgt sich nicht mit dem Zustand, dass zigtausend Chemikalien produziert, verarbeitet, angewendet und an den Mann und an die Frau gebracht werden, ohne dass deren Wirkungen auf die Gesundheit der Menschen und die Umwelt ausreichend bekannt sind“, sagte Prof. Dr. Andreas Troge, Präsident des Umweltbundesamtes, auf der Berliner Veranstaltung. Das derzeitige Chemikalienmanagement in Europa hat erhebliche Schwächen. Von den rund 30.000 Stoffen, die jährlich mit mehr als einer Tonne produziert werden, sind bislang nur 140 ausreichend auf ihre Wirkungen bewertet. Die Nachweispflicht für Risiken liegt bei den Behörden. REACH soll neue Regeln setzen: Für die Sicherheit der Chemikalien sind fortan die Hersteller, Importeure und Weiterverarbeiter verantwortlich. Sie müssen künftig zu allen Stoffen beurteilungsfähige Daten vorlegen, die den ganzen Lebenszyklus einschließen. Besonders besorgniserregende Stoffe, etwa krebserzeugende, erbgutschädigende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR) oder persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT), bedürfen einer Zulassung. Insofern stellt REACH für den Schutz von Mensch und Umwelt einen wichtigen Meilenstein dar. Allerdings hat die EU-Kommission in ihrem Bemühen, die Regelungen wirtschaftsverträglich zu gestalten, von ihrem ursprünglichen Entwurf deutliche Abstriche gemacht: Die Datenanforderungen für Stoffe, die mit weniger als zehn Tonnen pro Jahr produziert werden, sind so stark zurückgeschraubt, dass eine verlässliche Einschätzung des Umweltrisikos nicht mehr möglich ist. Dies betrifft den Großteil der 30.000 im Umgang befindlichen Chemikalien, die über das Wasser, die Luft und den Abfall in die Umwelt gelangen und denen die Verbraucherinnen und Verbraucher täglich ausgesetzt sind. In diesem Punkt bleibt die REACH-Verordnung sogar hinter der Selbstverpflichtung der deutschen Chemieindustrie von 1997 zurück. Gleiches gilt für die mangelnden Anforderungen an Zwischenprodukte und das Fehlen jeglicher Qualitätssicherung: UBA-Präsident Andreas Troge dazu: „Qualitativ schlechte Bewertungen bringen das System in Misskredit. Das schafft Bürokratie – also genau das, was die Industrie nicht will. Eine Qualitätskontrolle muss also in ihrem ureigenen Interesse sein."




Gemeinsame Presseerklärung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Nr. 6/1996 (auszugsweise)


Fragen zu den Ursachen und zur Diagnostik eines Beschwerdebildes, das bisher mit dem Begriff "Multiple Chemical Sensitivity", kurz MCS, umschrieben wurde, standen im Mittelpunkt eines internationalen Wissenschaftlertreffens, zu dem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf Initiative des Bundesministeriums für Gesundheit nach Berlin geladen hatte. Beteiligt waren das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucher- schutz und Veterinärmedizin (BgVV), die bereits 1995 ein erstes orientierendes Fachgespräch zu diesem Thema geführt hatten. Die Ergebnisse der WHO-Tagung lassen sich wie folgt zusammenfassen:


... Diese Patienten stehen unter starkem Leidensdruck, sie brauchen Mitgefühl und professionelle, ärztliche Hilfe.

... Untersuchungen sollten auf einem ganzheitlichen Verständnis des Patienten beruhen. Sie sollten sein psychosoziales Umfeld ebenso berücksichtigen wie mögliche schädliche Umwelteinflüsse. Alle anderen Krankheiten, die einer spezifischen Therapie bedürfen, müssen bei der Diagnosestellung sorgfältig ausgeschlossen werden.

... die Vermeidung schädigender Umwelteinflüsse ... gilt als gängige Vorgehensweise. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, daß Methoden der Expositionsvermeidung nicht zu einer gesellschaftlichen und sozialen Isolation der Patienten führen.

... Fachleute waren sich darin einig, daß von aggressiven Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel der Chelat-Therapie oder der Entgiftung durch Sauna, abgesehen werden sollte, da Schäden für den Patienten nicht ausgeschlossen werden können.